Klarstellung des BGH: kein „klimaneutral“ in der Werbung ohne Nachweis
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte vergangene Woche über die Zulässigkeit von Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ zu entscheiden. Das Urteil fiel ebenso überraschend wie eindeutig aus: Nur wenn in der Werbung selbst erläutert wird, was „klimaneutral“ konkret bedeutet, darf mit so einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff geworben werden. Auf werbetreibende Unternehmen kommt damit mehr Arbeit zu, meint Gastautorin Julia Schneider, Partnerin im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz bei der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte gegen den Süßwarenhersteller Katjes geklagt, weil dieser auf einer Anzeige in einer Fachzeitung geworben hatte mit: „Seit 2021 produziert Katjes alle Produkte klimaneutral“. Neben einem Logo mit dem Begriff „klimaneutral“ wurde auf die Website eines „ClimatePartner“ hingewiesen. Die Produktion der Fruchtgummis und Lakritzen läuft allerdings nicht CO2-neutral ab. Vielmehr unterstützt das Unternehmen bloß über einen Partner Klimaschutzprojekte. Die Wettbewerbszentrale hielt die Werbeaussage für irreführend; sie suggeriere, dass der Herstellungsprozess selbst klimaneutral ablaufe.