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Triumph der Reformunfähigen und der alten Medienwelt: Warum das neue Urheberrecht in der Vergangenheit stecken bleibt

In seinen Rollen als Medienkonzern-Chef bei Axel Springer wie als Präsident des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) hat Mathias Döpfner die vom EU-Parlament Ende März gebilligte Reform des europäischen Urheberrechts als wichtigen Schritt zur Zukunftssicherung des unabhängigen Journalismus gepriesen. Auch bei kleinen Verlagen und Bloggern erwarte er einen "Innovationsschub". Der Gründer und Chefredakteur von Netzpolitik.org, Markus Beckedahl, zeichnet ein ganz anderes Bild von den Folgen. Die Reform zementiere die Rechte von großen Verwertern und nur einem kleinen Teil der Urheber, kritisiert Beckedahl in einem Beitrag, den MEEDIA hier dokumentiert.

redaktion05.04.2019 13:33
Axel-Springer-CEO Mathias Döpfner (re.) erwartet nach der vom EU-Parlament beschlossenen Urheberrechtsreform einen "Innovationsschub" für Kleinverlage und Blogger – Publizist Markus Beckedahl widerspricht vehement
Axel-Springer-CEO Mathias Döpfner (re.) erwartet nach der vom EU-Parlament beschlossenen Urheberrechtsreform einen "Innovationsschub" für Kleinverlage und Blogger – Publizist Markus Beckedahl widerspricht vehement ©imago/Jens Jeske/Sven Simon/Montage: MEEDIA

Zum Hintergrund: Einen Tag nach der Abstimmung hatte MEEDIA ein Interview Döpfners veröffentlicht, das der Vorstandschef zuvor ins Intranet seines Unternehmens hatte stellen lassen. Für seine Aussagen war der Medienmanager in der Folge kritisiert worden, zudem wurden Döpfner eine verzerrte Darstellung und inhaltliche Fehler vorgeworfen. In dem Zusammenhang korrigierte der Verlag später auch eine Tatsachenbehauptung. Erst gestern hatte das IT-Portal Golem.de eine ausführliche Analyse und Auseinandersetzung mit den Aussagen des Springer-Vorstandschefs publiziert, die u.a. zu dem Schluss kommt, dass gerade die Behauptung, das Blogger oder freie Autoren vom neuen Recht profitieren würden, "absurd" sei. Diese nämlich seien vielmehr ausdrücklich vom Leistungsschutzrecht ausgenommen:

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