Laut Vogel benachteilige der Pauschalabzug Autoren bei der Vergütung durch die VG-Wort. Das Landgericht München hatte dem Urheberrechtsexperten bereits im Mai 2012 in erster Instanz Recht gegeben. Die VG Wort war daraufhin in Berufung gegangen und unterlag nun vor dem OLG München.
Die Begründung der Richter: Der pauschale Abzug des Verlegeranteils bei Vogels VG-Wort-Ausschüttungen ist unzulässig, weil der Autor seine Vergütungsansprüche komplett der VG Wort abgetreten hatte – und nicht an die Verlage. Somit dürfe die VG Wort auch wiederum keinen Verlegeranteil abziehen.
Dieser Modus war erst durch eine Änderung des Paragraphen 63a des Urheberrechtsgesetzes möglich worden. Nach diesem ist es erlaubt, gesetzliche Vergütungsansprüche an Verlage abzutreten, wenn die Verlage sie durch eine gemeinsame Vergütungsgesellschaft wahrnehmen lassen. Doch die VG Wort prüft nicht im Einzelfall, wer seine Vergütungsansprüche an die Verlage abgetreten hat, sondern zieht den Anteil pauschal ab.
Das Urteil besitzt enorme Schlagkraft. Denn es ist durchaus möglich, dass die Verlage nun rückwirkend das Geld an die VG Wort zurückzahlen muss, die es wiederum an die Autoren weiterleiten müsste – eine logistische Mammutaufgabe, die laut Vogel in die Hunderte Millionen Euro gehen könnte. Unklar ist noch, ob die VG Wort in die Revision geht. Zuletzt hatte die Vergütungsgesellschaft die Ausschüttung erst gestoppt und anschließend unter Vorbehalt ausgezahlt.