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Interviews, Zitate, Bilder, Informanten

Was Journalisten dürfen

Ein Journalist soll die Öffentlichkeit über Veränderungen und Missstände in der Gesellschaft informieren. Das kann er nur, wenn ihm der Gesetzgeber Privilegien einräumt. Diese besonderen Rechte werden von der Justiz von etlichen Vorschriften und Richtlinien beschränkt, an die sich jeder Journalist halten muss. Welche Rechte und Pflichten Sie als Journalist im beruflichen Alltag beachten sollten, erklären wir Ihnen in unserem Ratgeber zum Presserecht.

Journalismus soll einer kritischen, demokratischen Öffentlichkeit dienen. Dazu müssen Journalisten ungehindert berichten können. In Deutschland regelt Artikel 5 des Grundgesetzes im ersten Absatz die Rechte der Presse. Dort heißt es:

"Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."

Das Grundgesetz weist den Journalismus aber auch umgehend in seine Schranken. Absatz 2 des Artikels 5 des Grundgesetzes besagt: "Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre."

Demnach muss ein Journalist in Deutschland während seiner Arbeit ständig zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung und den Rechten der Personen, über die berichtet wird, abwägen – nicht immer eine leichte Aufgabe. Doch zwischen welchen Werten genau gilt es abzuwägen? Als Journalist berichten Sie im Interesse der Öffentlichkeit.

Deshalb gilt: Politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Vorgänge haben ein hohes Gewicht. Demgegenüber stehen sogenannte Persönlichkeitssphären. Die öffentliche Sphäre wiegt in diesem Zusammenhang wenig. Über Dinge des Berufslebens oder Auftritte in der Öffentlichkeit darf deswegen regelmäßig berichtet werden. Die private Sphäre hat schon mehr Gewicht. Private Angelegenheiten wie die eigene Sexualität, Krankheiten, die Ausübung der Religion sowie Vermögensverhältnisse gehören zur Intimsphäre. Über sie zu berichten, ist grundsätzlich nicht zulässig.

Doch das sind grobe Richtlinien. Im journalistischen Alltag gilt es, im Interesse aller gerecht abzuwägen. Beobachtet ein Journalist beispielsweise einen Familienminister bei einem Besuch eines Bordells, so fällt das eigentlich in den Bereich der Intimsphäre. Doch das öffentliche Interesse übewiegt in diesem Fall. Immerhin gestaltet dieser Politiker die Erziehung der Kinder im Land. Und das wiegt so schwer, dass berichtet werden darf.

Die journalistische Sorgfaltspflicht

Laut Bundesverfassungsgericht ist ein Journalist zur "wahrheitsgemäßen Berichterstattung" verpflichtet. Die komplette Wahrheit ist jedoch schwer zu ermitteln. Deswegen sollte sich der Journalist der Wahrheit so gut wie möglich annähern. Er muss die journalistischen Sorgfaltspflichten beachten. Dazu gehören eine ausführliche Recherche und die Vollständigkeit der Informationen. Entlastende Informationen dürfen nicht weggelassen werden.

Schon bei der Recherche sind alle zugänglichen Quellen zu bemühen, um Fehler bei der Berichterstattung zu vermeiden: Juristen schlagen vor, zuerst die Person, über die berichtet wird, zu befragen. Das empfiehlt sich bei heiklen Recherchen nicht immer. Dennoch sollten Sie spätestens zum Ende Ihrer Recherche die betreffende Person mit den Fakten konfrontieren. Informanten und sonstige Quellen sind, soweit zumutbar, persönlich zu überprüfen. Aussagen Anderer (mit Ausnahme von anerkannten Presseagenturen und Behörden) müssen überprüft werden. Sie sollten auch unbedingt auf Vermutungen und Gerüchte hinweisen und sich gegebenenfalls davon distanzieren.

Interviews und Gespräche
In Deutschland gilt das “Recht am gesprochenen Wort”. Jeder darf demnach selbst entscheiden, ob seine Aussagen wörtlich veröffentlicht bzw. zitiert werden dürfen. Dabei sollten Journalisten auf folgende juristischen Feinheiten achten:

Das heimliche Mitscheiden von Gesprächen ist nach § 201 StGB ist verboten. Auch ein heimliches Mithören ist nicht erlaubt. Private Gespräche, die nicht jeder mitbekommen soll, dürfen nicht ungefragt zitiert werden. Wenn sich die betreffende Person aber an eine Vielzahl von Personen richtet, beispielsweise während einer Rede, oder Sie sich als Journalist zu erkennen geben, dürfen Sie das Gesagte zitieren.

Bei der Zitation ist folgendes zu beachten: Zitate dürfen nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden. Selbst mehrdeutige Aussagen dürfen nicht durch Zusätze oder Weglassungen in eine Richtung gelenkt werden. Zitate aus anderen Publikationen dürfen nur mit Nennung der Quelle verbreitet werden. Wenn ein Interviewpartner eine Autorisierung verlangt, müssen Sie ihm seine Zitate erst einmal vorlegen und auf seine Genehmigung warten. Öffentliche Reden, beispielsweise im Bundestag, dürfen nur wortwörtlich zitiert werden, wenn sie staatlicher Natur sind.

Dokumente und Schriftsätze
Bei Schriftsätzen greift wiederum das “Recht am geschriebenen Wort“ sowie das Urheberrecht. Schriftwerke sind laut Paragraph 2 Abs.1 Nr.1 Urhebergesetz (UrhG) alle Schreiben, die individuell und schöpferisch sind. Das Urheberrecht greift also bei fast allen Schrieben, die selbst formulierte Sätze enthalten. Auch hier gilt: Nur wenn der Absender ausdrücklich zustimmt, darf sein Schreiben veröffentlicht werden.

Rechte an Bildern
Sie ahnen es: In Deutschland gilt auch das „Recht am eigenen Bild“. Ohne Zustimmung des Fotografierten dürfen Bilder nicht veröffentlicht werden. Ausnahmen sind:

- Absolute Personen der Zeitgeschichte, also Personen, an denen immer ein öffentliches Interesse besteht, wie z.B. Politiker oder Mitglieder der Königshäuser
- Relative Personen der Zeitgeschichte, also Personen, an denen zu einem Zeitpunkt ein öffentliches Interesse besteht, beispielsweise Straftäter.

Bei bereits vorhandenen Fotos kann davon ausgegangen werden, dass jedes Bild entweder als kreatives Lichtbildwerk (§ 2 Abs.1 Nr.5 UrhG) oder als ein einfaches Lichtbild (§ 72 UrhG) urheberrechtlich geschützt ist. Bilder dürfen also nur mit Erlaubnis des Fotografen (oder seiner Agentur) veröffentlicht werden. Einzige Ausnahme: Bilder die unter der “Creative Commons”-Lizenz publiziert wurden. Doch die sind oft für den kommerziellen Gebrauch, worunter auch journalistische Publikationen fallen, vorgesehen.

Rechte der Bürger
Ein Journalist hat nicht das letzte Wort. Es kommt vor, dass sich Personen von der Berichterstattung ungerecht behandelt fühlen. Das deutsche Recht räumt ihnen in diesem Fall Möglichkeiten ein, auf eventuelle Ungerechtigkeiten zu reagieren: Eine Variante ist die Gegendarstellung. Damit widerspricht der Betroffene den Fakten eines Berichtes und präsentiert die Faktenlage, die er für richtig hält. Die Gegendarstellung ist im § 11 der Landespressegesetze und für Telemedien im §§ 56 Rundfunkstaatsvertrag geregelt. Werden falsche Tatsachen behauptet, hat der Beeinträchtigte einen Anspruch darauf, dass sie an gleicher Stelle richtig gestellt werden. In besonders schweren Fällen kann der Betroffene nach Paragraph 249 bis 253 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anzeige erstatten und einen finanziellen Ausgleich für entstandene Schäden verlangen. Wird der Unterlassungsklage eines Betroffenen stattgegeben, wird wiederum die Redaktion dazu verpflichtet, künftig derartige Berichterstattung zu unterlassen.

Was dürfen Journalisten?
Neben vielen Einschränkungen gewährt der Gesetzgeber Journalisten dennoch einige Vorteile:  So kann sich ein Journalist auf das Zeugnisverweigerungsrecht in Zivilverfahren nach § 383 Abs.1 Nr.5 Zivilprozessordnung berufen. In Strafverfahren nach § 53 Abs.1 Nr.5 der Strafprozessordnung. Desweiteren hat er ein Informationsrecht gegenüber Behörden nach Paragraph 4 des Landespressegesetzes, bei Telemedien nach Paragraph 55 Absatz 3, 9a  des Rundfunkstaatsvertrags. Dabei müssen jedoch eventuelle Geheimnisverpflichtungen, wie z.B. das Steuergeheimnis, Arztgeheimnis oder das Beratungsgeheimnis der Gerichte beachtet werden.
Zu staatlichen Veranstaltungen wie Plenarsitzungen, Gerichtsverhandlungen, Pressebällen haben Journalisten ebenfalls Zutritt, teilweise auf Vorlage des  Presseausweis. Selbiges gilt auch für Tatorte.

felix.disselhoff

07.08.2009
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