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Streit um Vertragsbedingungen des Marktführers

dpa gewinnt Wettbewerbsprozess gegen dapd

Schwere Schlappe für Martin Vorderwülbecke: Das Frankfurter Landgericht hat nichts gegen die Verträge, die der Marktführer dpa mit Verlagen und Sendern abschließt. Damit steht auch künftig Laufzeiten von bis zu fünf Jahren samt stillschweigender Verlängerung nichts im Weg. Ausgestanden ist der Rechtsstreit damit aber noch lange nicht: Im Gespräch mit MEEDIA hat der dapd-Eigentümer bereits angekündigt, in Berufung zu gehen.

Auf 18 Seiten führte die Kanzlei Danckelmann und Kerst im Auftrag des dapd aus, was aus seiner Sicht Sache ist: Die dpa müsse diese Klausel in den Verträgen mit Verlagen und Sendern umgehend unterlassen: "Erfolgt keine Kündigung, verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um die selbe Laufzeit." Außerdem solle das Gericht feststellen, dass die dpa dem neuen Player auf dem Markt "sämtlichen Schaden" erstatten müsse, der ihm durch die besagten dpa-Klauseln "entstanden ist oder entstehen wird". Der dapd wollte der dpa mit der juristischen Gegenwehr also auch ans Portemonnaie. Streitwert, bestätigt in der Anhörung: 150.000 Euro.

In der lediglich einstündigen Anhörung führte dapd-Eigentümer Martin Vorderwülbecke aus: "Diese Klage kommt aus Gesprächen mit unseren Kunden zustande." Die hätten dem dapd-Vertrieb erzählt, mit dem Start der dapd-Nachrichtenagentur im September dieses Jahres erstmals die Wahl zwischen zwei Volldienstleistern zu haben, aber mit langen Vertragslaufzeiten an die dpa gebunden zu sein. Klauseln, die sich laut Vorderwülbecke "aus alten Zeiten immer wieder erneuert haben" in denen Kunden nur die dpa als umfassenden Dienstleister auf dem Markt der Agenturen vorgefunden hätten. Vorderwülbecke, der auch einer der Geschäftsführer der dapd ist, sagte weiter: "Die Verlage haben sich deshalb bisher keine Gedanken über die Laufzeiten gemacht." Jetzt aber seien sie "von der Klausel überrascht".

Die Anhörung vor der Kammer für Handelssachen dauerte bloß eine Stunde. Eine knappe Sitzung, in der der Vorsitzende Richter rasch durchblicken ließ, dass der dapd mit seiner Klage keine Chance hatte. "Von einem Vertragspartner ist zu erwarten, dass er sich die Konditionen eines Vertragens merkt, vor allem hinsichtlich Laufzeit und Fristen", hieß es in der Argumentation des Gerichts, die lediglich verlesen wurde. Da die dpa Laufzeiten von einem über drei bis zu fünf Jahren anbiete, sei zudem eine Auswahl möglich. "Zwar mag die Beklagte Marktführer sein, nicht aber Monopolist", sagte der Richter weiter. Von einer "wirtschaftlichen Abhängigkeit" der Verlage und Sender von den dpa-Angeboten könne deshalb "nur schwerlich ausgegangen werden".

Ebenso "schwerlich" könne dpa laut dem Frankfurter Gericht der Vorwurf gemacht werden, den Markt mit seinen Vertragsmodalitäten abzuschotten. Dass die Kunden der dpa zwischen verschiedenen Vertragsmodellen wählen könnten, sei zudem "Ausdruck der eigenen wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit". Außerdem sah der Vorsitzende Richter dieses Prozesses ein, dass die Verlage die Vertragskonditionen der dpa selbst auf die Tagesordnung setzen könnten, sollten sie sich daran stören: Viele Kunden der dpa sind zugleich ihre Gesellschafter.

Ein dapd-Rechtsanwalt erwiderte indes: "Aus unserer Sicht besteht bei den Vertragspartnern [einer Nachrichtenagentur] nicht das Interesse, in langfristige Vertragsverhältnisse einzusteigen." Denkbar seien zudem aus dapd-Sicht allenfalls lange Erstlaufzeiten der Verträge, nicht aber die langen stillschweigenden Verlängerungen, wie sie bei dpa üblich seien.

Nach den Ausführungen der dpa-Vertreter bietet der Marktführer derzeit folgende Modelle an: Verträge mit einjähriger Laufzeit und einer Kündigungsfrist von drei Monaten, Verträge mit einer dreijährigen Laufzeit und einer Kündigungsfrist von einem Jahr sowie Verträge mit einer fünfjährigen Laufzeit und einer Kündigungsfrist von ebenfalls einem Jahr. Werden die Verträge nicht gekündigt, verlängern sie sich automatisch und damit stillschweigend um die bisherige Laufzeit. Wie die dpa-Vertreter ebenfalls angaben, würden all diese Modelle genutzt. Einen Verteilungsschlüssel zu benennen, verweigerten sie indes. Das Gericht gestattete den dpa-Vertretern diese Haltung mit Verweis auf "Interna" und drängte nicht auf eine Auskunft in dieser Sache.

Mit der Entscheidung des Landgerichts ist dieser Rechtsstreit hingegen aller Wahrscheinlichkeit nach noch lange nicht abgeschlossen. Der dapd-Eigentümer Martin Vorderwülbecke sagte MEEDIA auf Anfrage: "dapd hält an seiner Rechtsauffassung fest und geht in die Berufung." Ein Sprecher des Gerichts kündigte an, dass die schriftliche Begründung der Abweisung des dapd-Begehrs innerhalb der nächsten drei Wochen vorliegen werde.

Sie wollen mehr über den Konkurrenzkampf von dpa, dapd & Co. erfahren? Über das Geschehen auf dem Markt der Nachrichtenagenturen klärt das MEEDIA-Tickerblog auf.

Daniel Bouhs

15.10.2010
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Letzte Kommentare

Anzeige: 1 - 1 von 1

15.10.10 18:17

Ulrich Schulze

Wer die Erklärung des RA von dapd in der in dieser fassung dargelegten form genau liest und wer sie dann ernst nimmt, kann nur zu einem schluss kommen: hier sind heuschrecken am werk, wehe dem ehemaligen ddp, wehe der deutschen agentur-landschaft.

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