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Nicht-Ausweisung von ab-in-den-urlaub.de & Co.

Unister-Sites verstoßen gegen IVW-Regeln

"Keine Ausweisung auf Wunsch des Anbieters." Dieser Satz hat den einen oder anderen in diesem Monat sicher irritiert, stand er auf der IVW-Website doch anstatt aktueller Klickzahlen neben den Unister-Angeboten ab-in-den-urlaub.de, Reisen.de und der Unister-Beteiligung travel24.com. Nach MEEDIA-Informationen war der Verzicht dabei nicht ganz freiwillig, denn die drei Websites hatten im Juni gegen die Regularien der IVW verstoßen, indem unfreiwillig geöffnete Werbe-Pop-Unders mitgezählt wurden.

"Keine Ausweisung auf Wunsch des Anbieters." Dieser Satz hat den einen oder anderen in diesem Monat sicher irritiert, stand er auf der IVW-Website doch anstatt aktueller Klickzahlen neben den Unister-Angeboten ab-in-den-urlaub.de, Reisen.de und der Unister-Beteiligung travel24.com. Nach MEEDIA-Informationen war der Verzicht dabei nicht ganz freiwillig, denn die drei Websites hatten im Juni gegen die Regularien der IVW verstoßen, indem unfreiwillig geöffnete Werbe-Pop-Unders mitgezählt wurden.

Der Satz ist unmissverständlich und sicher eine der wichtigsten in den IVW-Richtlinien für Online-Angebote: "Der Aufruf der Seite muss nutzerinduziert sein", steht dort unter Punkt 5.3 in der "Anlage 1: Definitionen und technische Erläuterungen". Übersetzt bedeutet er: Ein Seitenabruf darf nur dann als Page Impression und Visit für die IVW gezählt werden, wenn der Nutzer ihn bewusst ausgelöst hat - durch Klicken auf einen Link, Eingabe einer URL in die Browser-Adresszeile, etc.

Genau gegen diese Regel haben nach MEEDIA-Infos im Juni die Unister-Angebote ab-in-den-urlaub.de und Reisen.de, sowie die Unister-Beteiligung travel24.com verstoßen. Wie MEEDIA erfuhr, hat Unister auf eigenen und fremden Websites aus Werbezwecken Pop-Unders für die Angebote geschaltet, die sich automatisch - also nicht "nutzerinduziert" - geöffnet haben. Problem an der Sache: Diese automatischen Seitenabrufe wurden für die IVW-Daten mitgezählt - und das ist nicht erlaubt.

Mit dem Kniff des Verzichts auf Ausweisung kam Unister offenbar Sanktionen der IVW zuvor. Die IVW-Regularien sehen einen solchen Verzicht nämlich letztlich nur für den Fall vor, dass "für einen begrenzten Zeitraum für ein bestimmtes Angebot die Nutzungsdaten nicht richtlinienkonform gemessen bzw. ausgewiesen werden" können.

Weder die IVW noch Unister wollen sich über den genauen Grund für die Nicht-Ausweisung der drei Angebote im Juni äußern. Unister teilt MEEDIA mit: "Es ist richtig, dass es im Juni technische Probleme bei der Verpixelung gab und diese inzwischen behoben wurden. Der Juli wird aber wieder ausgewiesen." Auch die IVW bestätigt, dass das "Problem" offenbar behoben ist und die Juli-Daten wieder korrekt sein dürften. Ein Nachspiel wird die Sache für Unister dennoch haben: Auch die AGOF wird für den betreffenden Zeitraum wohl keine Daten für die drei Angebote ausweisen, da ein Pfeiler der AGOF-Zahlen die IVW-Messung ist.

Jens Schröder

25.07.2012
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