Ärgerlich für viele Angestellte: Besonders bei deutschen Unternehmen steigt das Misstrauen in Social Media. Fast ein Viertel aller hiesigen Firmen sperrt einer Studie zufolge den Zugang zu Facebook, Twitter und Co. Im weltweiten Durchschnitt sind es 19 Prozent, während es im vergangenen Jahr noch nur neun Prozent waren. Medienanwalt Dirk-Hagen Macioszek erklärt im MEEDIA-Interview, wie die Rechtslage aussieht und worauf Arbeitnehmer bei der Nutzung von sozialen Netzwerken achten müssen.
Im weltweiten Vergleich in der von der Firma Clearswift durchgeführten „Work Life Web 2011“-Studie sind deutsche Unternehmen die Meisterblockierer. 23 Prozent gaben an, Social-Media-Seiten zu sperren. Als Grund dafür nannten 86 Prozent der Befragten Sicherheitsbedenken. 48 Prozent der Führungskräfte fürchten den Verlust vertraulicher Daten durch Mitarbeiter. Zwei Drtittel der Manager gaben zudem an, die Internetaktivitäten ihrer Mitarbeiter zu überwachen.
Allerdings hält die Hälfte der Firmen den Einsatz von Web 2.0 für entscheidend für den zukünftigen Erfolg. Weltweit will jedes vierte Unternehmen in diesem Jahr mehr in Social Media investieren. In den USA planen mit 44 Prozent am meisten Betriebe, Geld in die Web-Kommunikation zu stecken. Es folgen Großbritannien mit 31 Prozent und Deutschland – abgeschlagen – mit nur 18 Prozent – hier lässt sich also eine klare Indifferenz erkennen.
Für die Studie befragte Clearswift 1.529 Angestellte und 906 Manager aus Großbritannien, den USA, Australien, Deutschland, den Niederlanden und Japan.
An dieser Stelle gibt Medienanwalt Dirk-Hagen Macioszek Rechtstipps für Mitarbeiter und Manager:
Herr Macioszek, darf ein Unternehmen Social-Media-Seiten sperren?
Das hängt davon ab, ob die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz gestattet ist. Mitarbeiter haben keinen Rechtsanspruch auf privates Surfen oder Erledigung Ihrer persönlichen E-Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz. Darunter fällt natürlich auch die Nutzung von Social-Media-Seiten.
Was dürfen Mitarbeiter in sozialen Netzwerken über ihren Arbeitgeber schreiben?
Hier gilt die Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht. Interne Pläne aus einem Unternehmen oder neue Marktstrategien darf ein Arbeitnehmer nicht veröffentlichen. Auch ansonsten sollten Arbeitnehmer vorsichtig mit ihren Äußerungen über ihr Unternehmen sein.
Sind kritische Äußerungen in sozialen Netzwerken ein Kündigungsgrund?
Kritische Äußerungen sind grundsätzlich erlaubt. Sie fallen unter das Recht der freien Meinungsäußerung. Aber Arbeitnehmer sollten sehr vorsichtig in ihrer Wortwahl sein. Unwahre oder beleidigende Behauptungen können sonst zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung führen.
Wie sieht es aus, wenn Mitarbeiter betrunken auf Partybildern zu sehen sind?
Grundsätzlich berührt es das Arbeitsverhältnis nicht. Solche Fotos können dennoch zum Problem werden, wenn beispielsweise ein Arzt Rufbereitschaft hatte und dann herauskommt, dass er zu der Zeit getrunken hatte. Oder wenn ein Arbeitnehmer offiziell krank gemeldet war, aber dann auf Partybildern zu sehen ist, kann es ebenfalls zu einer Abmahnung führen.
Was ist, wenn im Social Web ein öffentlicher Streit unter Mitarbeitern entsteht?
Hier gilt ebenfalls die Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht. Im Zweifelsfall sollten sich Arbeitnehmer immer lieber zurückhalten. Denn auch zukünftige Arbeitgeber interessiert, wie sich Mitarbeiter in sozialen Netzwerken darstellen. Sind sie dort auf Partyfotos abgebildet und äußern sich laufend negativ über ihren aktuellen Job, kann das ein Ausschlusskriterium in der Bewerbungsphase sein.
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