Nicht lucky: Bohlen strikes back. Im Gegensatz zu vielen seiner Promi-Kollegen hat sich Dieter Bohlen bei juristischen Auseinandersetzungen zu Fragen der Persönlichkeitsrechte stets zurückgehalten. Allerdings scheint für ihn beim Thema Rauchen der Spaß aufzuhören. In seinem Kampf gegen eine Lucky Strike-Anzeige ruft der Produzent – laut Bild – nun den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an. Auch Ernst August Prinz von Hannover soll solch eine „Individual-Beschwerde“ eingereicht haben.
Die umstrittene Lucky Strikes-Kampagne
In beiden Fällen geht es um Werbeplakate von Lucky Strike aus den Jahren 2003. Bei Bohlen hatte die Zigarettenmarke eine Werbeanzeige produziert, bei deren Text einige Wörter geschwärzt waren. Ohne die schwarzen Stellen lautet der Text: „Schau mal Dieter, so schreibt man Bücher“. Der ganze Text lautete „Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher“. Dies war eine Anspielung auf das damals aktuell erschienen Bohlen-Buch „Hinter den Kulissen“, in dem wegen einiger Klagen bestimmte Passagen geschwärzt werden mussten.
Auch das Plakat, gegen das Ernst August vorgeht, besteht weitestgehend aus einer damals aktuellen Anspielung. So thematisiert die Werbung den Vorfall in einer Disko in Kenia, bei dem der Prinz einen Kameramann geschlagen haben soll. Der Text der Lucky Strike-Anzeige lautet deshalb „War das Ernst? Oder Augst?“. Das Bild zeigt dazu eine zerknautschte Zigaretten-Schachtel.
„Ich verstehe doch Spaß“, zitiert die Bild Bohlen. „Aber der hört bei mir als Nichtraucher auf, wenn ein Tabakkonzern auf meine Kosten Werbung macht. Das finde ich nicht in Ordnung.“
Also ging der 58-Jährige in Deutschland durch alle Instanzen. Vor dem Landgericht Hamburg konnte Bohlen noch gewinnen. Er hatte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 100.000 Euro geklagt. Lucky Strike ging gegen das Urteil vor und so befasste sich dann ein Berufungsgericht mit dem Fall. Die Folge: Die Zigarettenmarke wurde zur Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 35.000 Euro nebst Zinsen verurteilt. Die Klage im Übrigen aber abgewiesen. Dann ging es vor dem Bundesgerichtshof weiter. Dieser hob das Urteil wieder auf. Der BGH entschied „Wird der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung zu Werbezwecken benutzt, so kommt dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person nicht ohne Weiteres der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zu“.
Der 58-Jährige legte Verfassungsbeschwerde ein, diese wurde jedoch zurückgewiesen. Also folgt laut Bild jetzt der nächste Schritt: Der Gang nach Straßburg zum Gerichtshof für Menschenrechte. Wann der Gerichtshof allerdings ein Urteil spricht, ist noch völlig unklar.
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