Wie MEEDIA erfahren hat, steckt die Internetfirma Onlinekosten.de GmbH, Betreiberin des berühmten Blogs Basicthinking.de, hinter dem Schleichwerbesumpf. Onlinekosten.de-Geschäftsführer Christoph Berger bestätigte gegenüber MEEDIA, dass "wir eine Vermittlerrolle zwischen Bloggern, die Linkbuildingmaßnahmen durchführen möchten, und Unternehmen, die sich für Linkbuilding interessieren, eingenommen haben." Das bezeichnen einige als Schleichwerbung, andere nennen es Suchmaschinenoptimierung. Das Prinzip dabei: Blogger werden dafür bezahlt, dass sie Links zu Webseiten von großen Unternehmen platzierten.
Offenbar hat Onlinekosten.de Verträge mit Bloggern und Unternehmen über bezahlte Links abgeschlossen. Unternehmen, die solche Praktiken anwenden, führen oft an, dass es sich um "ganz normale Vorgänge" in der Blogger-Szene handele. Viele Agenturen für Suchmaschinenoptimierung (SEO) böten vergleichbare Dienste an. Von "Skandal" oder "Schleichwerbesumpf", argumentieren Betreiber von derartigen Websites oft, könne keine Rede sein.
Laut Sascha Pallenberg, der Unterlagen und Verträge von einem betroffenen Blogger zugeschickt bekam, seien im Fall von Onlinekosten.de die Autoren zuerst telefonisch und anschließend per Email mit dem Titel "Kooperation mit Basic Thinking" kontaktiert worden. Der Inhalt der Mails, die er in seinem Blog veröffentlicht hat, habe wie folgt gelautet:
"Hallo xxxx,
ich habe heute xxxx entdeckt und wollte dich wegen einer möglichen Kooperation mit Basic Thinking soeben anrufen.
Leider hab ich dich aber nicht erreicht. Ich würde mich über deinen Rückruf freuen.
Danke.
Viele Grüße,
Christoph"
MEEDIA liegt zudem der Vertrag, den Onlinekosten.de an die Blogger schickte, vor. Darin steht, dass "die Links nicht als Werbeanzeige oder ähnliches gekennzeichnet" werden sollten. Iin der Verschwiegenheitsklausel heißt es: "Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt der Gespräche im Vorfeld der Vertragsschließung sowie die Details dieses Vertrages und die gegenseitig in diesem Zusammenhang mitgeteilten Erkenntnisse und Informationen geheim zu halten. Sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter und Angestellte sind, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages angehalten sind, ebenfalls zur Geheimhaltung zu verpflichten."
Weiter steht dort: "Die Parteien verpflichten sich jeweils im Falle eines eigenen Verstoßes gegen diese Vereinbarung an die andere Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001 € zu zahlen. Die Berufung auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen."
MEEDIA ließ den Vertrag vom Medienanwalt Markus Kompa überprüfen. Dieser sagte, dass die Vertragsstrafe in Höhe von 5.001 Euro zwar ungewöhnlich sei, das Dokument sich aber im rechtlichen Rahmen bewege. "Die vereinbarte Werbung könnte jedoch wettbewerbsrechtlich als 'Verschleierung des Werbecharakters von geschäftlichen Handlungen' nach § 4 Abs. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) angesehen werden. Das würde dann über § 6 Absatz 1 im Telemediengesetz auch für das Internet gelten", fügte er hinzu.
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